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   BVerwG, 29.04.2022 - 5 P 10.20   

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BVerwG, 29.04.2022 - 5 P 10.20 (https://dejure.org/2022,21630)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.2022 - 5 P 10.20 (https://dejure.org/2022,21630)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 2022 - 5 P 10.20 (https://dejure.org/2022,21630)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SächsPersVG § 31 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 79 Abs. 1, §§ 80, 81; BetrVG § ... 23 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1, § 99 Abs. 1 Satz 1, § 101 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; Verf SN Art. 26 Satz 2; ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 1, § 83 Abs. 1
    Schutz von vorübergehend in den Personalrat eintretenden Ersatzmitgliedern bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Schutz von vorübergehend in den Personalrat eintretenden Ersatzmitgliedern bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz

  • rewis.io

    Schutz von vorübergehend in den Personalrat eintretenden Ersatzmitgliedern bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz

  • doev.de PDF

    Schutz von vorübergehend in den Personalrat eintretenden Ersatzmitgliedern bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz von vorübergehend in den Personalrat eintretenden Ersatzmitgliedern bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz ; Öffentliches Recht des Personalrats auf Teilhabe am verwaltungsinternen ...

  • datenbank.nwb.de

    Schutz von vorübergehend in den Personalrat eintretenden Ersatzmitgliedern bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 175, 270
  • NZA 2022, 1633
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 11.05.2011 - 6 P 4.10

    Rücknahme einer vollzogenen Maßnahme; Rechtsanspruch des Personalrats;

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2022 - 5 P 10.20
    Richtig ist zwar, dass die in Teil 4 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes enthaltenen Vorschriften des § 46 über die Freistellung vom Dienst und des § 47 über Schulungs- und Bildungsveranstaltungen materielle Sachansprüche auf beispielsweise Freistellung, Lohnfortzahlung und Erstattung der mit einer Schulungsveranstaltung verbundenen notwendigen Kosten begründen, die in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 12, vom 29. Juni 2004 - 6 PB 3.04 - Buchholz 251.51 § 35 MVPersVG Nr. 1 S. 1 und vom 11. Mai 2011 - 6 P 4.10 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 6 Rn. 36).

    § 63 Satz 2 NdsPersVG, der dem Personalrat, dessen Beteiligungsrecht verletzt worden ist, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Rücknahme der Maßnahme verleiht (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 6 P 4.10 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 6 Rn. 9), unterscheidet sich bereits von seinem Wortlaut her deutlich von der Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG.

    Überdies vermittelt das Zustimmungserfordernis des § 48 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG - wie jedes gesetzliche Beteiligungsrecht - dem Personalrat - wie dargelegt - einen Verfahrensanspruch, dessen Einhaltung er sowohl gerichtlich im Beschlussverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 6 P 4.10 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 6 Rn. 36 m. w. N.) als auch im Wege der Dienstaufsicht durchsetzen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1993 - 6 P 18.90 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 14 S. 32 und vom 4. Juni 1993 - 6 P 31.91 - ZfPR 1993, 197 m. w. N.).

    Die Verfahrensansprüche werden durch die in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte objektiv-rechtliche Verpflichtung des Dienststellenleiters, eine unter Missachtung des verfahrensrechtlichen Teilhaberechts getroffene und vollzogene Maßnahme rückgängig zu machen, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 6 P 4.10 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 6 Rn. 10 m. w. N.), hinreichend abgesichert.

  • BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 5.19

    Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2022 - 5 P 10.20
    Denn ein solcher Beschäftigter, der lediglich als Stellvertreter des zeitweilig verhinderten Personalratsmitglieds Inhaber der diesem zustehenden und von ihm abgeleiteten Rechte und Pflichten ist (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG a. F. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 5 P 5.19 - BVerwGE 168, 149 Rn. 13 m. w. N.), wird Ersatzmitglied des Personalrats erst in dem Zeitpunkt, in dem der Vertretungsfall eintritt und er hierdurch für ein gewähltes Mitglied in den Personalrat einrückt, und bleibt es nur solange, wie das gewählte Personalratsmitglied, das er ersetzt, nicht imstande ist, sein Personalratsamt wieder selbst auszuüben.

    Beim objektiven Vorliegen von Umständen, die die Verhinderung des zur Vertretung berufenen Ersatzmitglieds begründen, tritt an dessen Stelle vielmehr kraft Gesetzes (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 1975 - 7 P 14.73 - BVerwGE 49, 271 und vom 15. Mai 2020 - 5 P 5.19 - BVerwGE 168, 149 Rn. 20) der nächste nicht gewählte Beschäftigte auf der Vorschlagsliste in den Personalrat ein.

    Eine zeitweilige Verhinderung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG liegt vor, wenn ein Mitglied der Personalvertretung - und so auch ein Ersatzmitglied - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vorübergehend nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. April 1967 - 7 P 11.66 - Buchholz 238.3 § 44 Nr. 7 S. 22 und vom 15. Mai 2020 - 5 P 5.19 - BVerwGE 168, 149 Rn. 21).

  • BVerwG, 27.09.1984 - 6 P 38.83

    Anforderungen an die Auslegung des Begriffs des Ersatzmitglieds eines

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2022 - 5 P 10.20
    Die Vorschrift soll in erster Linie die ungestörte Ausübung des Personalratsamts sichern und den Mitgliedern des Personalrats die für ihre Arbeit notwendige Unabhängigkeit gegenüber dienstlichen Maßnahmen geben, welche sie dauernd oder vorübergehend an der Ausübung ihres Personalratsamts hindern können (stRspr, vgl. etwa zur vergleichbaren Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a. F. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1984 - 6 P 38.83 - Buchholz 238.3a § 47 BPersVG Nr. 5 S. 9 und vom 15. Juli 2004 - 6 P 15.03 - Buchholz 250 § 47 BPersVG Nr. 13 S. 9).

    Aus der Vorschrift ergibt sich damit zugleich, wie lange ein Ersatzmitglied dem Personalrat angehört (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 47 Abs. 2 BPersVG a. F. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1984 - 6 P 38.83 - Buchholz 238.3a § 47 BPersVG Nr. 5 S. 10 f.).

    Er tritt in den Stand eines auf einer Wahlvorschlagsliste aufgeführten, aber nicht gewählten Beschäftigten zurück, der lediglich die - je nach seinem Listenplatz auf der Wahlvorschlagsliste größere oder geringere - Chance hat, im Falle der (erneuten) Verhinderung oder des Ausscheidens von gewählten Personalratsmitgliedern (wiederum) als Ersatzmitglied in den Personalrat einzutreten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1979 - 6 P 4.78 - Buchholz 238.3a § 46 Nr. 3 S. 28, vom 27. September 1984 - 6 P 38.83 - Buchholz 238.3a § 47 BPersVG Nr. 5 S. 10 f. und vom 17. Mai 2017 - 5 P 6.15 - Buchholz 251.21 § 47 BrbgPersVG Nr. 1 Rn. 14).

  • VerfGH Sachsen, 22.02.2001 - 51-II-99

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2022 - 5 P 10.20
    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in seinem Urteil vom 22. Februar 2001 - Vf. 51-II-99 - (PersV 2001, 198) diese Verfassungsnorm dahin ausgelegt, dass das Recht auf Mitbestimmung durch die Verfassung garantiert und durch den Gesetzgeber nur ausgestaltet wird.

    Ebenso wie er Beteiligungsrechte und/oder -verfahren neu einführen oder ausweiten kann, darf er bestehende Beteiligungsrechte und/oder -verfahren beschränken, soweit kollidierende Verfassungsgüter und widerstreitende öffentliche und/oder private Interessen in nachvollziehbarer Weise zum Ausgleich gebracht werden (SächsVerfGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - Vf. 51-II-99 - PersV 2001, 198 ; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. November 2006 - 6 PB 15.06 - Buchholz 251.91 § 67 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 7).

    Die genannten Verfahrensansprüche greifen zudem weniger intensiv in den Ablauf der Verwaltungstätigkeit ein und erweisen sich damit im Hinblick auf die Erfordernisse einer effizienten, das heißt möglichst optimalen Verwirklichung des Rechts- und Sachauftrags der Verwaltung in zeitlicher, finanzieller und quantitativer Dimension (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - Vf. 51-II-99 - PersV 2001, 198 ) als weniger gravierend.

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2022 - 5 P 10.20
    Anhaltspunkte für eine andere Auslegung ergeben sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren könne (vgl. etwa BAG, Beschlüsse vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364, vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 63/10 - BAGE 140, 343 und vom 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - juris Rn. 16).

    Die Anerkennung des vorgenannten Unterlassungsanspruchs durch das Bundesarbeitsgericht beschränkt sich auf die Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei sozialen Angelegenheiten im Sinne von § 87 BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364).

    Es sei daher nicht widersprüchlich, bei Verstößen gegen § 87 BetrVG einen Unterlassungsanspruch zu bejahen, ihn aber im Zusammenhang mit der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen oder in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu verneinen (BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364).

  • BVerwG, 15.03.1995 - 6 P 31.93

    Voraussetzungen für einen Anspruch des Personalrats auf Nachholung des

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2022 - 5 P 10.20
    Es ist vielmehr - ebenso wie die in §§ 80 und 81 SächsPersVG geregelten Beteiligungsrechte - rein verfahrensrechtlicher Natur und räumt dem Personalrat lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren ein (vgl. allgemein zur verfahrensrechtlichen Natur der Beteiligungsrechte BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 1994 - 6 P 12.93 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 26 S. 3 und vom 15. März 1995 - 6 P 31.93 - BVerwGE 98, 77 ).

    Die - wie dargelegt - in dem Mitbestimmungsrecht wurzelnden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1995 - 6 P 31.93 - BVerwGE 98, 77 ) verfahrensrechtlichen Ansprüche des Personalrats gegenüber dem Dienststellenleiter auf (rechtzeitige) Einleitung und Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens sowie Vornahme der hierfür erforderlichen Verfahrenshandlungen, die vom Personalrat im Wege des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens gerichtlich durchgesetzt werden können, sind zur Sicherung des Mitbestimmungsrechts geeignet und fordern nicht zwingend die Einräumung eines materiell-rechtlichen Anspruchs des Personalrats auf Rückgängigmachung einer unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts getroffenen und vollzogenen Maßnahme.

    Die gesetzliche Regelung, dass eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme "nur" mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden "kann", verdeutlicht dabei das gesetzgeberische Ziel, die Beachtung der dem Personalrat gesetzlich eingeräumten Mitbestimmungsrechte auf diesem Wege sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1995 - 6 P 31.93 - BVerwGE 98, 77 ).

  • BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 15.03

    Zustimmung des Personalrates zur Versetzung von Personalratsmitgliedern;

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2022 - 5 P 10.20
    Die Vorschrift soll in erster Linie die ungestörte Ausübung des Personalratsamts sichern und den Mitgliedern des Personalrats die für ihre Arbeit notwendige Unabhängigkeit gegenüber dienstlichen Maßnahmen geben, welche sie dauernd oder vorübergehend an der Ausübung ihres Personalratsamts hindern können (stRspr, vgl. etwa zur vergleichbaren Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a. F. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1984 - 6 P 38.83 - Buchholz 238.3a § 47 BPersVG Nr. 5 S. 9 und vom 15. Juli 2004 - 6 P 15.03 - Buchholz 250 § 47 BPersVG Nr. 13 S. 9).

    Seine fehlende oder verweigerte Zustimmung kann nicht durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a. F. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 P 15.03 - Buchholz 250 § 47 BPersVG Nr. 13 S. 10 m. w. N.).

  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 14.73

    Begriff der "zeitweiligen Verhinderung" - Ladung und Zuziehung von

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2022 - 5 P 10.20
    Beim objektiven Vorliegen von Umständen, die die Verhinderung des zur Vertretung berufenen Ersatzmitglieds begründen, tritt an dessen Stelle vielmehr kraft Gesetzes (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 1975 - 7 P 14.73 - BVerwGE 49, 271 und vom 15. Mai 2020 - 5 P 5.19 - BVerwGE 168, 149 Rn. 20) der nächste nicht gewählte Beschäftigte auf der Vorschlagsliste in den Personalrat ein.
  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 P 13.78

    Beteiligung am Beschlußverfahren - Beteiligter - Rechtsmittelbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2022 - 5 P 10.20
    Insoweit unterscheidet sich das Personalvertretungsrecht grundlegend vom Betriebsverfassungsrecht, wo die Arbeitnehmervertretung einem privaten, nicht den spezifischen Bindungen des Art. 20 Abs. 3 GG unterliegenden privaten Arbeitgeber gegenübersteht und bei Pflichtverstößen des Arbeitgebers ohne die Vorschriften des § 23 Abs. 3 und des § 101 Satz 1 BetrVG kein Mittel gegeben wäre, die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte und sonstigen Aufgaben der Betriebsvertretungen und damit die Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes sicherzustellen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1978 - 6 P 13.78 - PersV 1980, 145).
  • BVerwG, 23.01.2002 - 6 P 2.01

    Wahl von Vertrauenspersonen und Personalvertretungen durch Soldaten; Stäbe von

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2022 - 5 P 10.20
    Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich möglich (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - juris Rn. 77 und vom 25. Oktober 2016 - 5 P 7.15 - PersV 2017, 310) und vom Antragsteller zulässig und begründet erhoben worden.
  • BVerwG, 17.05.2017 - 5 P 6.15

    Abordnung; Ersatzmitglied; Gesamtpersonalrat; Heranziehung als Ersatzmitglied;

  • BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 7.15

    Antrag; Aufgabenkreis; Aufgabenwahrnehmung; Aufklärungsrüge; Befähigung; Beginn;

  • BVerwG, 07.11.2006 - 6 PB 15.06

    Personalrat; Personalvertretung; Mitbestimmung; Einstellung; Lehrer; Lehrkraft.

  • BVerwG, 28.04.1967 - VII P 11.66

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 4.78
  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 63/10

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Parkplatz - Gesetzesvorbehalt

  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund

  • BVerfG, 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit eines

  • BAG, 30.06.2015 - 1 ABR 71/13

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Arbeitszeit - Personalgespräch

  • BVerwG, 28.03.2019 - 5 CN 1.18

    Angelegenheit der Jugendhilfe; Angemessenheit; Antragsbefugnis;

  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 P 2.18

    Antragsbefugnis; Beruhen; Beschlussverfahren; Betriebsvereinbarung;

  • BVerwG, 27.01.2004 - 6 P 9.03

    Freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats; Unterkunft am Sitz der obersten

  • BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08

    Keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Ablehnung

  • BVerwG, 15.03.1995 - 6 P 28.93

    Pflicht zur Nachholung unterbliebener EDV-Mitbestimmungsmaßnahmen

  • BVerwG, 28.01.1998 - 6 P 2.97

    Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes; inoffizieller

  • BVerwG, 04.06.1993 - 6 P 31.91

    Personalvertretungsrecht - Personalrat - Umsetzung -

  • BVerfG, 23.09.2021 - 2 BvR 1144/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Rechtsschutz im

  • BVerwG, 29.06.2004 - 6 PB 3.04

    Verpflichtungsantrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren;

  • BVerwG, 22.12.1994 - 6 P 12.93

    Einverständliche Regelung eines Freistellungskontingents für die

  • BVerwG, 11.12.1991 - 6 P 5.91

    Personalvertretungsrecht - Umsetzung eines Personalratsmitglieds -

  • BVerwG, 20.01.1993 - 6 P 18.90

    Krankenpflegepersonal - Arbeitszeitneuregelungen - Ausschluß der Mitbestimmung

  • BVerwG, 19.02.1987 - 6 P 11.85
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2012 - 6 M 3/11

    Unterlassungsansprüche in Personalvertretungssachen

  • BAG, 16.03.2023 - 6 AZR 130/22

    TV-Ärzte/VKA - "Aufstellung" des Dienstplans - Zuschlag

    Zudem sehen das Betriebsverfassungs- und das Personalvertretungsrecht bei Verletzungen von Mitbestimmungsrechten eines Kollektivorgans grundsätzlich Feststellungs- und ggf. Unterlassungsansprüche des Kollektivorgans vor (vgl. § 23 Abs. 3 BetrVG, allgemeiner Unterlassungsanspruch; zu letzterem Fitting 31. Aufl. § 23 Rn. 99 ff.; zur Rechtslage im Personalvertretungsrecht: Altvater/Lenders BPersVG 11. Aufl. § 70 Rn. 52 ff.; Widmaier in Ilbertz/Widmaier BPersVG 15. Aufl. § 70 Rn. 20a mwN; hier lehnt das BVerwG einen allgemeinen Unterlassungsanspruch ab, vgl.: BVerwG 29. April 2022 - 5 P 10.20 - Rn. 12, BVerwGE 175, 270; 15. Dezember 1978 - 6 P 13.78 -; kritisch dazu Widmaier aaO Rn. 20f; Altvater/Lenders aaO Rn. 64) .
  • BVerwG, 11.08.2022 - 5 A 2.21

    Begrenzte Klagemöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten im

    Dies gilt auch für die organschaftlichen Rechte der Gleichstellungsbeauftragten (vgl. allg. zur Personalvertretung BVerwG, Beschluss vom 29. April 2022 - 5 P 10.20 - juris Rn. 15 m. w. N.).
  • BVerwG, 08.06.2023 - 5 P 3.22

    Zum (fehlenden) personalvertretungsrechtlichen Maßnahmecharakter externer

    Insoweit ist allerdings entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht entscheidend, dass im Falle der Verletzung des Mitbestimmungsrechts durch die externe Ausschreibung ein Anspruch auf Rücknahme nach § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. "gegeben wäre" (vgl. dazu, dass auch die bloße Feststellung der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts regelmäßig zur Rückgängigmachung der beanstandeten Maßnahme führt BVerwG, Beschluss vom 29. April 2022 - 5 P 10.20 - BVerwGE 175, 270 Rn. 13, 18 und 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2023 - 33 A 2244/22

    Beschlussverfahren; personalvertretungsrechtlich Erledigung;

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 - 5 P 2.18 -, BVerwGE 166, 97 = Buchholz 251.91 § 84 SächsPersVG Nr. 1 = PersR 2020, Nr. 4, 46 = PersV 2020, 64 = ZfPR 2020, 5 = ZTR 2020, 51, und vom 29. April 2022 - 5 P 10.20 -, BVerwGE 175, 270 = PersV 2022, 458.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 CN 1.18 -, Buchholz 436.511 § 90 SGB VIII Nr. 10 = NVwZ 2019, 1685, und vom 29. April 2022 - 5 P 10.20 -, a. a. O.

  • VG Berlin, 29.09.2023 - 72 K 8.23
    Überwiegend wird verneint, dass die Personalvertretung einen Anspruch auf Unterlassung oder Rückgängigmachung einer mitbestimmungsbedürftigen, aber nicht mitbestimmten Maßnahme haben kann (vgl. Lorenzen u.a., BPersVG, § 70 Rn. 134; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl. 2023, § 70 Rn. 20d; Altvater u.a., BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 70 Rn. 64; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. März 1995 - BVerwG 6 P 31.93 -, PersR 1995, 423 [424]: Im Beschlussverfahren "ist die Maßnahme selbst, d.h. ihre Durchführung, Unterlassung oder Rückgängigmachung und auch die Überprüfung der rechtlichen Folgen, die eine unterlassene Beteiligung für die Rechtmäßigkeit oder Rechtsbeständigkeit der Maßnahme hat, kein möglicher Verfahrensgegenstand", und Beschluss vom 29. April 2022 - BVerwG 5 P 10.20 -, Rn. 18; siehe auch Hantl-Unthan, Einzelvertragliche Rechtsfolgen der kollektivrechtswidrig durchgeführten Arbeitnehmer-Einstellung im Öffentlichen Dienst, Diss.
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